Finanzierung von Wohnungsanpassungsmaßnahmen

Die Höhe der Kosten von Umbaumaßnahmen können im Einzelfall sehr unterschiedlich sein,
oft reichen schon kleine Veränderungen, wie das Anbringen von Haltegriffen, die Beseitigung von Gefahrenquellen, der Einsatz von Hilfsmitteln, wie Badewannenlift oder Gehhilfen, um den Alltag zu erleichtern.

 

Bei baulichen Veränderungen dagegen können erhebliche Kosten entstehen. Für notwendige bauliche Anpassungsmaßnahmen, die einen Eingriff in die bauliche Substanz des Gebäudes darstellen, ist vor Baubeginn der Vermieter zu informieren und seine schriftliche Zustimmung einzuholen. Er kann sich vorbehalten, Auflagen zu erteilen oder auf Rückbau zu bestehen (§554a BGB). Kosten für den Rückbau werden in der Regel nicht gefördert.

 

Bei der Beantragung von Fördermitteln sind in der Regel vorgegebene Richtlinien und gesetzliche Bestimmungen zu beachten, die auch den Umfang der Zuschüsse oder Darlehn bestimmen. Auf jeden Fall muss der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

 

Wenn eine bauliche Wohnungsanpassung aus technischen oder finanziellen Gründen nicht möglich ist oder der Vermieter keine Zustimmung zum Umbau erteilt, sollte man einen Umzug nicht ausschließen.

 

In allen Fällen sollte man sich vor Beginn beraten lassen, welche finanziellen Zuschüsse oder Fördermöglichkeiten bestehen.

 

Kostenträger können sein:

  • Eigenmittel – zum Beispiel Bausparverträge, „Wohnriester“ oder Ersparnisse

  • Steuerliche Vergünstigungen – außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG), Steuererleichterung bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)

  • Gesetzliche Krankenkassen – Voraussetzung: eine ärztliche Verordnung

  • Private Krankenkassen – Je nach Inhalt des Vertrages mit einer ärztlichen Verordnung

  • Pflegekassen – für pflegebedürftige Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad

  • Unfallversicherungen – auf Grund eines Arbeitsunfalls oder Berufserkrankung

  • Sozialhilfe – als Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe, Altenhilfe - unter Beachtung des Einkommens und Vermögens, nachrangig

  • Rehabilitationsträger – zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zur Gleichstellung behinderter Menschen

  • Träger der Kriegsopferfürsorge/ Opferentschädigung – bei Behinderung aufgrund eines Verbrechens oder einer Kriegsverletzung

  • Kommunale Zuschüsse – Sonderprogramme in einigen Kreisen und kreisfreien Städten

  • Wohnungsbauförderung der Länder – nicht in allen Bundesländern

  • Förderkredite der KfW Bank „Altersgerecht umbauen“

  • Stiftungen - entsprechend dem Stiftungszweck

  • Vermieter – im Rahmen von Instandhaltung/-setzung sowie Modernisierungsmöglichkeiten ggf. als Mietumlage

 

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