Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:
Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsanpassung e.V.
Verein zur Förderung selbständigen Wohnens älterer und behinderter Menschen
(2) Der Verein hat den Sitz Köln.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

Hierbei will der Verein insbesondere das selbständige Wohnen älterer und behinderter Menschen fördern.

Durch seine Arbeit möchte er den Aufbau, Ausbau und die Kooperation von Beratungsangeboten zur Wohnungsanpassung unterstützen.
Ausgehend von der Anpassung bestehender Wohnungen will sich der Verein auch für den Neubau und die Modernisierung von Wohnungen einsetzen, die für ältere und behinderte Menschen geeignet sind.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die

- Unterstützung von Beratungsangeboten und Anpassungsinitiativen vor Ort,

- Organisation von Fortbildungen, Fachtagungen und des Erfahrungsaustausches,

- Konzeptionelle Weiterentwicklung der Wohnungsanpassung,

- Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung,

- Einrichtung und Unterhaltung von rechtlich unselbständigen Landesarbeitsgemeinschaften.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwenden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, deren Aufgaben und Ziele mit denen des Vereins im Einklang stehen und die sich für die Verwirklichung dieser Ziele aktiv einsetzen wollen. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
(2) Die Aufnahme in den Verein geschieht nur auf schriftlichen Antrag an die Bundesarbeitsgemeinschaft, über den der Vorstand entscheidet. Die Ablehnung ist zu begründen und schriftlich zu formulieren. Bei der Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller sein Aufnahmebegehren der Mitgliederversammlung vorlegen. Die Vorstandsentscheidung kann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerrufen werden.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
– Austritt zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.
– Auflösung der juristischen Person oder durch Tod der natürlichen Personen.
– Verzug der Beitragsverpflichtung:
Ist das Mitglied mit seiner Beitragsverpflichtung über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Mahnung in Verzug, endet die Mitgliedschaft automatisch. Mit der zweiten Mahnung ist das Mitglied auf diese automatische Beendigung der Mitgliedschaft hinzuweisen.
– Ausschluß:
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluß ist binnen einer Frist von 1 Monat die Berufung vor der Mitgliederversammlung zulässig.
(4) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Teil aus dem Vereinsvermögen. Bereits für das Geschäftsjahr entrichtete Beiträge können nicht anteilig zurückerstattet werden.
(5) Die Mitglieder des Vereins können für ihre Tätigkeit auf Grundlage gesondert abzuschließender Dienst-, Werk- oder ähnlicher Verträge eine angemessene Vergütung erhalten. Über den Abschluss und die Höhe entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Organe des Vereins

(1) Vorstand mit

– 1. Vorsitzenden
– Stellvertreterin/Stellvertreter
– Schriftführerin/Schriftführer
– Schatzmeisterin/Schatzmeister
– bis zu 3 Beisitzerinnen/Beisitzer
(2) Fachlicher Beirat
(3) Mitgliederversammlung
(4) Landesarbeitsgemeinschaften

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen. Sie ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
– Beschlußfassung in allen grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Vereins gehören
– Wahl und Abberufung des Vorstandes oder seiner Mitglieder
– Bestellung der Kassen- und Rechnungsprüfer
– Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
– Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Haushalt
– Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Gründung, Veränderung und Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaften
(3) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied (Delegierter) verlangt.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens 3 Wochen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Auf Antrag kann ein anderer Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift vom Protokollführer und von einem Mitglied unterzeichnet.

 

§ 7 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Wortlaut der beabsichtigten Änderung enthalten. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind in der Einladung anzukündigen.
(2) Falls infolge von Beanstandungen durch das Registerger icht oder das Finanzamt Änderungen dieser Satzung erforderlich werden, ist der Vorstand nach eigenem Ermessen allein berechtigt, diese zu beschließen und anzumelden; er gibt die Änderungen den Mitgliedern alsbald zur Kenntnis. Für alle anderen Änderungen gilt Absatz (1).

 

§ 8 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr erfolgt jeweils zu zweit. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit gemäß dem Vereinszweck und den Direktiven der Mitgliederversammlung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und wird besondere Aufgaben unter sich verteilen. Er kann Ausschüsse für deren Bearbeitung und Vorbereitung einsetzen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Belange der Landesarbeitsgemeinschaften fließen in die Arbeit des Vorstandes ein.

 

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung eingesetzt.
(2) Er besteht aus Personen, die über für die Vereinstätigkeit wichtige besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
(3) Mitglieder des Beirates können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
(4) Aufgaben des Beirates:
Der Beirat soll den Verein bei seinen Aufgaben unterstützen.
(5) Der Beirat wird für die Dauer von 2 Jahren berufen. Die Tät igkeit ist ehrenamtlich. Entstandene Aufwendungen können ersetzt werden.

 

§ 10 Landesarbeitsgemeinschaften

(1) Für die Mitglieder in einem oder mehreren Bundesländern können Landesarbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Landesarbeitsgemeinschaften sind rechtlich unselbständige organisatorische Untergliederungen des Vereins. Sie können nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung begründet, verändert und aufgelöst werden.
(2) Die Landesarbeitsgemeinschaften müssen sich nach Maßgabe dieser Satzung Regeln geben, um die Mitwirkung der Mitglieder auf regionaler Ebene sicherzustellen. Die Regeln bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(3) Die Landesarbeitsgemeinschaften nehmen auf der Landesebene die laufende Vereinsarbeit wahr.
Mindestens einmal im Jahr findet ein Treffen zum Austausch zwischen den Landesarbeitsgemeinschaften und dem Vorstand statt. Die Landesarbeitsgemeinschaften benennen zur Vertretung ihrer Gruppe einen Sprecher/eine Sprecherin. Diese/r ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

§ 11 Vermögen des Vereins

(1) Die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens ist Aufgabe des Vorstandes. Er ist an Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat die Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsprüfung zu beachten.
(2) Nach Ablauf jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht anzufertigen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dafür einberufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach der Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen an den "Der Paritätische", Bundesverband mit der Auflage, es unmittelbar für wohlfahrtspflegerische Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

Köln, den 10.Juni 2013